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Medieninhaber und Herausgeber

Verein: Cantando Admont. Vokalensemble für alte und neue Musik & Singwerkstatt Wien

Büro Wien: Große Neugasse 11/9, 1040 Wien, Österreich

Büro Graz: Brockmanngasse 118/24a, 8010 Graz, Österreich
office@cantando-admont.at

Obfrau: Cordula Bürgi

Kassier und Obfrau Stv.: Andreas Karl

Schriftführer: Klaus Keider

Webdesign: Cantando Admont & Michael Poetschko

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1. Inhalt des Onlineangebotes
Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Autor, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens des Autors kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Autor behält es sich ausdrücklich vor, Teile der Seiten oder das gesamte Angebot ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen.

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4. Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschusses
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Keine Haftung für Daten und Inhalte. Nutzung dieses Dienstes auf eigene Gefahr.

Stand: 24.7.2025

 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Cantando Admont – Vokalensemble für alte und neue Musik“.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich, Europa und alle anderen Länder.

  3. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.

§ 2 Zweck

Der Verein stellt sich die Förderung der Allgemeinheit auf kulturellem Gebiet insbesondere durch die umfassende Förderung und Verbreitung zeitgenössischen vokalen Musikschaffens in der Verbindung zu Vokalmusik der Renaissance, der Ars Nova, der Ars Subtilior, der Gregorianik, des Barocks, der Klassik, Romantik und der Klassischen Moderne. Die wesentlichen Ziele des Vereins bestehen in der Auseinandersetzung mit zeitgenössischen Vokaltechniken, in der Anregung und Unterstützung qualitätsvollen kompositorischen Schaffens, in der bestmöglichen Aufführung von Werken der Neuen Musik und Alten Musik, in der Weiterentwicklung und Weitergabe vokaler Ausdrucksformen in Forschung, Lehre und Vermittlung sowie in der Vergrößerung eines interessierten und sachkundigen Publikums für die Vokalwerke der Alten und Neuen Musik.

§ 3 Tätigkeit zur Verwirklichung des Vereinszwecks

1. Der Vereinszweck soll durch die in § 2 angeführten Tätigkeiten verwirklicht werden.

2. Als ideelle Mittel dienen:

    a) Vergabe von Kompositionsaufträgen

    b) Veranstaltung von und Mitwirkung an Konzerten, Festivals, Workshops, Seminaren, Musiktheaterproduktionen und sonstigen Produktionen

    c) Publikationen, Jugend- und Schulbetreuung, Werbemaßnahmen

    d) Produktion von Musikaufnahmen und Filmen zur Veröffentlichung und Verbreitung auf Tonträgern und audiovisuellen Medien

    e) Unterricht an Universitäten und Hochschulen sowie im Rahmen von Ferienkursen

    und Meisterkursen

    f) Versammlungen und Treffen

    g) Bereitstellung als Infrastruktur

3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

    a) Konzerteinnahmen

    b) Sponsor*innen

c) Zuschüsse der öffentlichen Hand

d) Verkauf von Rechten (Senderechte, Synch-Rechte für Film, TV, Werbung, Einspielung in Bühnenproduktionen und ähnliches)

e) Zuwendungen von Stiftungen und sonstigen physischen und juristischen Personen

f) Spenden, Sammlungen, letztwillige Zuwendungen

g) sonstige Einnahmen

h) Mitgliederbeiträge

i) Werbeinnahmen

j) Einnahmen aus vereinseigenen Veranstaltungen (lt. Abs. 2) und Unternehmungen

k) Errichtung eines unentbehrlichen Hilfsbetriebes zur praktischen Erprobung der erworbenen Kenntnisse

 

Bei allen diesen Mitteln muss darauf Bedacht genommen werden, dass die gesamte Tätigkeit ausschließlich auf die Erfüllung des gemeinnützigen Zweckes eingestellt ist, und nur jene Tätigkeiten ausgeübt werden, ohne die die genannten Zwecke nicht erreichbar wären, und die Tätigkeit darf zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist. Überschüsse aus all diesen angeführten Tätigkeiten müssen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins dienen. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Gleiches gilt bei Ausscheiden aus dem Verein, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.

  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Beratung unterstützen. Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit durch einen jährlichen erhöhten Mitgliedsbetrag fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen, sowie juristische Personen werden.

  2. Über die Aufnahme von ordentlichen, und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag eines ordentlichen, oder Ehrenmitglied und per einstimmigen Beschluss des Vorstandes.

  4. Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

  2. Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jedes Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

  3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz 2maliger Mahnung länger als 3 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. (Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.)

  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Mitgliedsbeitrag

  1. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

  3. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Generalversammlung beschlossen. Ein genereller Anspruch auf Freikarten oder Ermäßigungen besteht für Mitglieder nicht.

 

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer*innen (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9 Die GV

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal pro Kalenderjahr statt.

  2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer*innen binnen 4 Wochen stattzufinden.

  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 3 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

  4. Die Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 7 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig).

  7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) (Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Präsidentin/ der Präsident („Obfrau“), in deren/ dessen Verhinderung Ihre Stellvertreterin/ sein Stellvertreter. Wenn auch diese/ dieser verhindert ist so fährt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 10 Aufgabenkreis der GV

Der GV sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

  2. Beschlussfassung über den jährlichen Budgetvoranschlag.

  3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.


  4. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für fördernde Mitglieder.

  5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

  6. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.

  7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.

  8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 11     Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der Präsidentin/ dem Präsidenten (auch „Intendant/Intendantin“ genannt), der Schriftführerin/ dem Schriftführer, der Kassierin/ dem Kassier und jeweils Stellvertretungen sowie gegebenenfalls aus weiteren durch die Generalversammlung gewählte Vorstandsmitglieder und beratende/affiliierte Mitglieder. Der Vorstand hat mindestens drei Mitglieder, höchstens zehn Mitglieder.

  2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

  3. Die Funktionsdauer des Vorstandes ist auf unbestimmte Zeit festgelegt. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

  4. Der Vorstand wird von der Präsidentin/ dem Präsidenten, in dessen Verhinderung von ihrer Stellvertreterin/ seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.

  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und zwei Drittel von ihnen anwesend sind.

  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit: bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

  7. Den Vorsitz führt die Präsidentin/der Präsident.

  8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 12     Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

  2. Vorbereitung der Generalversammlung.

  3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen.

  4. Information der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins in den Generalversammlungen.

  5. Verwaltung des Vereinsvermögens.

  6. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.

  7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten bzw. Vertragsabschluss und -Iöschung mit Auftragnehmern des Vereins.

 

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Die Präsidentin/der Präsident (Obfrau, Obmann, Intendantin, Intendant) ist das höchste Leitungsorgan. Ihr/ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Sie/ er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist sie/ er berechtigt; auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen: diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

  2. Die Schriftführerin/der Schriftführer hat der Präsidentin/dem Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihr/ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

  3. Die Kassiererin/ der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Der Präsident/die Präsidentin leitet die organisatorischen und finanziellen Belange des Vereins. Zu diesem Zweck ist es möglich, dass das Vorstandsmitglied für seine Arbeit entlohnt wird. Die Übertragung dieser Aufgabe und Honorarvereinbarung erfolgt einstimmig in der GV.

  4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind von der Präsidentin/dem Präsidenten und von der Schriftführerin/ dem Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, von der Präsidentin/ dem Präsidenten oder der Kassiererin/ dem Kassier zu unterfertigen.

  5. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der Präsidentin/ dem Präsidenten, der Schriftführerin/ dem Schriftführer und der Kassiererin/ dem Kassier ihre Stellvertreter*innen.

 

§ 14 Die Rechnungsprüfer

  1. Die zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Im Sinne des Vereinsgesetzes kann an Stelle der zwei Rechnungsprüfer ein Wirtschaftstreuhänder bestellt werden.

  2. Den Rechnungsprüfer*innen obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

  3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer*innen die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.

 

§ 15 Das Schiedsgericht

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 7 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

 

§ 16 Auflösung des Vereines

Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

  2. Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen begünstigten Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen der Körperschaft jedenfalls für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten, begünstigten Zwecken gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 zu verwenden. Daher ist das verbleibende Vermögen der Körperschaft für den Zweck "Förderung zeitgenössischer Vokalmusik" zu verwenden.

  3. Sollte das im Zeitpunkt der durch die Auflösung der Körperschaft oder den Wegfall ihres bisherigen begünstigten Zwecks nötigen Vermögensabwicklung nicht möglich sein, ist das verbleibende Vermögen der Körperschaft den selben begünstigten Zwecken gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988, wie sie diese Körperschaft verfolgt, zuzuführen.

Stand: 27.05.2025

Statuten

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